Neue F-Gas-Verordnung (Nr. 517/2014)

gültig ab 01.01.2015

In der neuen F-Gase Verordnung gilt nicht mehr die Kältemittelfüllmenge der Anlage in kg als Maßstab für die Anzahl der auszuführenden Dichtheitsprüfungen, sondern das CO²-Äquivalent des enthaltenen Kältemittels.

Das CO²-Äquivalent eines Kältemittels errechnet sich aus der Füllmenge mal dem GWP (Treibhauspotential).

Der „GWP“ (global warming potential) bezeichnet das Klimaerwärmungspotential eines Treibhausgases im Verhältnis zu Kohlendioxid (CO²).

Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen ist  wie folgt:
alle 12 Monate Kältemittelfüllung mit CO²-Äquivalent   5 t  bis 50 t
alle   6 Monate Kältemittelfüllung mit CO²-Äquivalent 50 t  bis 500 t
alle   3 Monate Kältemittelfüllung mit CO²-Äquivalent 500 t  und größer
(mit Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Prüfintervalle)

Bei Vorhandensein eines Kältemittels mit hohem GWP verschiebt sich dadurch oft die Klassifizierung und die benötigten Prüfintervalle.

Beispiel:
Anlage mit 20 kg R404a-Füllung
Bisher Einordnung alle 12 Monate (3 – 30 kg Füllmenge)
Berechnung CO²-Äquivalent: 20 kg x GWP 3780 (gemäß EN 378-1 Tabelle E2) = 75,6 t
Neue Einordnung 50 t  bis 500 t  - alle 6 Monate zu prüfen

Für Kälte- und Klimaanlagen mit einem CO²-Äquivalent von 5 t oder größer ist ein Anlagenlogbuch zu führen.

Wir sind zertifiziert!
Gemäß § 6, Abs. 1 und 2 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 sind wir berechtigt, zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchzuführen:
- Wartungen an allen Kälte- und Klimaanlagen, sowie Wärmepumpen
- Dichtheitskontrollen
- Installationen und Instandhaltungen
- Kältemittelrückgewinnung

Unsere Mitarbeiter sind Fachkräfte gemäß ChemKlimaschutzV, das bedeutet, sie haben die nötige Sachkunde um alle Arbeiten in diesem Bereich durchführen zu können.

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